Kündigung und Räumung
Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt unter anderem von Mietvertrag, Kündigungsgrund, Form und Zugang ab. Bei Eigenbedarf stehen andere Fragen im Vordergrund als bei Zahlungsrückständen oder behaupteten Vertragsverstößen. Auch die Unterscheidung zwischen Wohnraum und Gewerberaum ist wichtig.
Ich prüfe Kündigungsschreiben und bisherige Korrespondenz, erläutere mögliche Einwände und bespreche die nächsten Schritte. Für Vermieter prüfe ich die Voraussetzungen eines beabsichtigten Vorgehens; für Mieter die Möglichkeiten, auf eine Kündigung oder Räumungsklage zu reagieren.
Mietmängel und Mietminderung
Feuchtigkeit, Heizungsausfall oder andere Beeinträchtigungen müssen konkret dokumentiert werden. Entscheidend sind Art, Dauer und Ausmaß des Mangels sowie die Umstände seiner Mitteilung. Fotos, ein zeitlicher Verlauf und die Korrespondenz über Abhilfe helfen bei der Einordnung.
Ob eine Mietminderung berechtigt ist und welche Höhe angemessen sein kann, lässt sich nicht allein aus einer allgemeinen Tabelle ableiten. Eine zu hohe Kürzung kann Zahlungsrückstände verursachen. Ich prüfe die Situation und bespreche, wie Ansprüche nachvollziehbar geltend gemacht oder unberechtigte Forderungen zurückgewiesen werden können.
Betriebs- und Nebenkostenabrechnung prüfen
Bei einer unerwarteten Nachforderung lohnt sich ein Blick auf die vertraglichen Vereinbarungen und die Abrechnung. Zu prüfen sind etwa die angesetzten Kosten, der Verteilerschlüssel, die berücksichtigten Vorauszahlungen und der Abrechnungszeitraum. Auch der Zugang der Abrechnung und mögliche Fristen gehören dazu.
Bringen Sie den Mietvertrag, die aktuelle Abrechnung und nach Möglichkeit die Vorjahresabrechnung mit. Gemeinsam klären wir, ob zunächst Erläuterungen oder Belege benötigt werden und welche Einwendungen in Betracht kommen.
Mietrückstände und offene Zahlungen
Eine vollständige Zahlungsübersicht schafft Klarheit darüber, welche Beträge offen sind und weshalb. Neben der Grundmiete können Vorauszahlungen, Nachforderungen und vereinbarte Änderungen eine Rolle spielen. Behauptete Gegenansprüche oder Minderungen sind gesondert zu prüfen.
Ich unterstütze Vermieter bei der Durchsetzung berechtigter Forderungen und Mieter bei der Prüfung geltend gemachter Rückstände. Ob eine Zahlungsvereinbarung, eine außergerichtliche Aufforderung oder ein gerichtlicher Schritt sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Kaution, Schönheitsreparaturen und Wohnungsübergabe
Nach dem Auszug entstehen häufig Meinungsverschiedenheiten über den Zustand der Wohnung und die Rückzahlung der Kaution. Maßgeblich sind nicht nur einzelne Vertragsklauseln, sondern auch der Zustand bei Einzug und Rückgabe sowie mögliche offene Ansprüche.
Übergabeprotokolle, Fotos und Rechnungen helfen, normale Nutzung und behauptete Schäden auseinanderzuhalten. Ich prüfe, welche Verpflichtungen bestehen und ob ein Einbehalt oder eine Zahlungsforderung begründet ist.
Unterlagen für die Beratung
- Mietvertrag mit Nachträgen und ergänzenden Vereinbarungen
- Kündigungen, Abmahnungen oder gerichtliche Schreiben einschließlich Umschlägen
- Schriftwechsel mit der anderen Vertragspartei oder der Hausverwaltung
- Zahlungsübersicht, Abrechnungen und vorhandene Belege
- Bei Mängeln oder Schäden: Fotos, Protokolle und zeitlicher Verlauf
Häufige Fragen zum Mietrecht
Vertreten Sie Mieter und Vermieter?
Ja, ich berate beide Seiten in unterschiedlichen Mandaten. Vor einer Übernahme wird geprüft, ob ein Interessenkonflikt besteht. Teilen Sie deshalb bei der Anfrage auch mit, wer die andere Vertragspartei ist.
Kann ich zunächst nur ein Schreiben prüfen lassen?
Ja. Wir können einen begrenzten Prüfungsauftrag vereinbaren, etwa für eine Kündigung oder Abrechnung. Eine anschließende Korrespondenz oder Prozessvertretung wird bei Bedarf gesondert besprochen.
Was kostet die Unterstützung?
Die Kosten hängen vom Anliegen und vom vereinbarten Umfang ab. Vor der Beauftragung klären wir die Vergütung und bei weiterem Vorgehen das Kostenrisiko. Eine vorhandene Rechtsschutzversicherung können Sie bei der Anfrage angeben; der Versicherungsschutz ist gesondert zu prüfen.
Gesetzliche Grundlage zur Mietminderung: § 536 BGB.