Den Nachlass und die Beteiligung klären
Bevor über eine Aufteilung verhandelt wird, müssen Erbfolge, Beteiligte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten feststehen. Ein rechnerischer Erbanteil bedeutet nicht, dass jeder einzelne Nachlassgegenstand bereits entsprechend aufgeteilt wäre. Die rechtliche Bindung des Nachlasses ist bei allen weiteren Schritten zu beachten.
Ist unklar, wer Erbe geworden ist, kann eine Auslegung oder Wirksamkeitsprüfung des Testaments am Anfang stehen.
Ein Miterbe blockiert: Welche Entscheidung ist nötig?
Die passende Reaktion hängt davon ab, ob es beispielsweise um eine notwendige Erhaltungsmaßnahme, die laufende Verwaltung oder die Verfügung über einen Nachlassgegenstand geht. Es ist deshalb zu pauschal, entweder für jede Maßnahme Einstimmigkeit zu verlangen oder jede Entscheidung als Mehrheitsfrage zu behandeln.
Ich prüfe mit Ihnen den konkreten Beschluss- oder Handlungsbedarf, bisherige Absprachen und die rechtlichen Möglichkeiten, eine Mitwirkung zu erreichen. Eine genaue Darstellung des gewünschten Schritts ist hilfreicher als die allgemeine Beschreibung, dass „nichts mehr geht“.
Immobilien: Nutzung, Kosten und Verkauf
Bei geerbten Immobilien treffen oft unterschiedliche Interessen aufeinander: Eine Person möchte selbst dort wohnen, eine andere vermieten und eine dritte verkaufen. Dazu kommen laufende Ausgaben, Reparaturen, mögliche Belastungen und die Frage nach einem nachvollziehbaren Wert.
In der Beratung werden Nutzung, Kostenverteilung und mögliche Wege einer Einigung zusammen betrachtet. Ein Verkauf an Dritte, eine Übernahme durch einen Miterben oder andere Lösungen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Eine Teilungsversteigerung kann in bestimmten Konstellationen in Betracht kommen, ist aber weder ein automatischer noch ein stets wirtschaftlich günstiger Ausweg.
Verwaltung des Nachlasses
Die Verwaltung steht grundsätzlich den Erben gemeinschaftlich zu. Das Gesetz unterscheidet unter anderem Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung und notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Welche Mitwirkung verlangt werden kann, ist anhand der konkreten Aufgabe zu prüfen.
Eine geordnete Übersicht über Einnahmen, Ausgaben, Verträge und bereits ausgeführte Maßnahmen erleichtert die Zusammenarbeit. Ich helfe dabei, die streitigen Punkte zu benennen und rechtlich zu strukturieren.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Eine abschließende Regelung muss den gesamten Nachlass und bestehende Verpflichtungen berücksichtigen. Oft ist es sinnvoll, zunächst eine vollständige Bestandsaufnahme und einen nachvollziehbaren Vorschlag für die Verteilung zu erarbeiten. Teilabsprachen sollten so gefasst sein, dass die verbleibenden Fragen nicht ungewollt verschärft werden.
Ich unterstütze bei Verhandlungen und der rechtlichen Gestaltung einer Vereinbarung. Ob eine gerichtliche Durchsetzung sinnvoll und möglich ist, hängt von den Voraussetzungen und der Teilungsreife des Nachlasses ab.
Einen Erbteil verkaufen
Die Verfügung über den Erbteil ist von der Verfügung über einen einzelnen Nachlassgegenstand zu unterscheiden. Der Vertrag über die Verfügung über einen Erbteil bedarf notarieller Beurkundung. Bei einem Verkauf an einen Dritten können Vorkaufsrechte der übrigen Miterben zu beachten sein.
Vor einer Entscheidung sollten Kaufpreis, verbleibende Verpflichtungen und der genaue Umfang der Vereinbarung geklärt werden. Die anwaltliche Prüfung ersetzt eine erforderliche notarielle Beurkundung nicht.
Unterlagen für Ihre Beratung
Bringen Sie Nachweise zur Erbfolge, eine Übersicht der Vermögenswerte und Schulden, Immobilienunterlagen sowie bisherige Absprachen und Korrespondenz mit. Eine kurze Aufstellung, welche Entscheidung an welcher Stelle blockiert wird, hilft bei der Vorbereitung.
Gesetzliche Grundlagen: § 2038 BGB, § 2033 BGB und § 2034 BGB.