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RÜCKZAHLUNG ALLER SPIELEINSÄTZE DURCH ONLINE CASINOS
Die Kanzlei Kaschubeck vertritt derzeit mehrere Mandanten, die Gelder in Online-Casinos bei Glücksspielen (Poker, Black Jack, Roulette, Automatenspiel etc.) verloren haben.
Hintergrund ist, dass bis zum 30.Juni 2021 folgende Vorschrift galt:
„§ 4 Absatz 4 GlüStV 2017:
Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“
Tatsächlich haben zahlreiche Anbieter entgegen dieser Vorschrift in Deutschland Glücksspiele im Internet angeboten, was rechtswidrig und eindeutig illegal war. Dies hat zur Folge, dass die für jedes einzelne Spiel abgeschlossenen Spielverträge nichtig sind (§ 138 BGB) und die Leistungen rückabzuwickeln sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ihre Spieleinsätze von den Casinos zurückgefordert werden können. Die Vorschrift ist mit EU-Recht vereinbar, (siehe BGH-Urteil hierzu, unten als Download abrufbar).
Diese von der Kanzlei Kaschubeck vertretende Rechtsauffassung wurde in der Zwischenzeit von zahlreichen Urteilen gestützt. Wichtig ist insbesondere, dass es auch einige Entscheidungen von Oberlandesgerichten, auch in der 2. Instanz, vorliegen, die vertretene Rechtsaufassung stützen, hier insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. April 2022 (Aktenzeichen: 23 U 55/21). Das Urteil des LG Coburg habe ich Ihnen zum Download unten beigefügt, die Argumentation der anderen Urteile ist ähnlich.:
Wenn Sie Einsätze online getätigt haben, dann sollten Sie zunächst eine Transaktionsübersicht vom Casino anfordern. Diese sind gemäß Art. 15 DSGVO zur Auskunft verpflichtet. Ein Musterschreiben stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sobald Sie diese Auskunft haben, können wir die Rückzahlung Ihrer Einsätze einleiten.Zunächst fordern wir dabei das Online-Casino außergerichtlich zur Zahlung auf und sollte keine Reaktion erfolgen -was die Regel ist- reichen wir kurzfristig die Klage an.
Das Vorstehende gilt für alle Einsätze in nicht rechtverjährter Zeit, ab 2022 somit mindestens für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2021. Es wird von uns die Auffassung mit guten Gründen vertreten, dass die Verjährungszeit 10 Jahre beträgt, somit im Jahr 2022 alle Einsätze im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2021 zurückverlangt werden können.
Die Kanzlei Kaschubeck kann deutschlandweit für Sie bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten.
Bei den Kosten ist die Kanzlei Kaschubeck gerne bereit, Ihnen ein individuelles Angebot zu erstellen. Auch die Möglichkeit einer erfolgsorientierten Vergütung bieten wir Ihnen gerne an, weil Rechtsschutzversicherer in der Regel die Kostenübernahme bei Ansprüchen aus Spiel und Wette in ihren Versicherungsbedingungen ausgeschlossen haben.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen per E-Mail (kanzlei@ra-kaschubeck.de) oder rufen Sie einfach an : 02131-3688971.