Vorladung oder Anhörungsbogen: zuerst den Vorwurf einordnen
Als beschuldigte Person dürfen Sie zur Sache schweigen und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Eine schnelle Erklärung ohne Kenntnis des Akteninhalts ist nicht in jeder Situation hilfreich. Zunächst sollte geklärt werden, welcher Tatvorwurf erhoben wird und in welcher Rolle Sie angeschrieben wurden.
Ob Sie zu einem Termin erscheinen müssen, hängt unter anderem von Ihrer Verfahrensrolle und der ladenden Stelle ab. Beschuldigten- und Zeugenladungen sind zu unterscheiden. Ich prüfe das Schreiben mit Ihnen und erläutere, welche Reaktion erforderlich oder sinnvoll ist.
Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie
Die Ermittlungsakte ist eine wichtige Grundlage, um Beweismittel und den bisherigen Verfahrensstand zu beurteilen. Im Rahmen der übernommenen Verteidigung beantrage ich Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen die daraus erkennbaren Fragen.
Erst auf dieser Grundlage lässt sich häufig sinnvoll entscheiden, ob eine Stellungnahme abgegeben, auf entlastende Umstände hingewiesen oder zunächst von einer Einlassung abgesehen wird. Ihre eigene Schilderung und vorhandene Dokumente werden dabei mit dem Akteninhalt abgeglichen.
Strafbefehl prüfen und über einen Einspruch entscheiden
Ein Strafbefehl kann ohne vorausgehende Hauptverhandlung ergehen. Ohne rechtzeitigen Einspruch steht er im Umfang seiner Rechtskraft einem rechtskräftigen Urteil gleich. Deshalb sind Zustellungsdatum, Inhalt und Rechtsfolgen zeitnah zu prüfen.
Ich bespreche mit Ihnen, welche Punkte angreifbar sein können und welche Chancen und Risiken ein Einspruch mit sich bringt. Auch eine mögliche Beschränkung des Einspruchs verlangt eine sorgfältige Prüfung. Ein günstigeres Ergebnis kann nicht zugesagt werden.
Anklage und Hauptverhandlung
Nach Erhalt einer Anklageschrift sollten Sie auch das gerichtliche Begleitschreiben und etwaige Fristen bereithalten. Wir klären, welche Vorwürfe Gegenstand des Verfahrens sind, welche Beweismittel benannt werden und welche Vorbereitung erforderlich ist.
Vor einer Hauptverhandlung bespreche ich mit Ihnen den Ablauf und Ihre Möglichkeiten. Eine nachvollziehbare Vorbereitung umfasst die Aktenlage, mögliche entlastende Unterlagen und die Frage, ob und wie Sie sich zur Sache äußern.
Typische strafrechtliche Anliegen
- Vorladung oder Anhörungsbogen als beschuldigte Person
- Vorwürfe wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten
- Körperverletzung oder Beleidigung
- Verkehrsstraftaten und damit verbundene Folgen
- Strafbefehl, Anklageschrift oder Ladung zur Hauptverhandlung
Welche Unterstützung die Kanzlei in Ihrem konkreten Verfahren übernehmen kann, wird anhand des Vorwurfs, des Verfahrensstands und der zeitlichen Anforderungen geklärt.
Diese Informationen helfen bei der ersten Anfrage
- Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht mit Aktenzeichen
- Zustellungsdatum, vorhandene Umschläge und anstehende Termine
- Kurze Angabe zum Tatvorwurf und zu Ihrer Rolle im Verfahren
- Hinweis, ob Sie bereits Angaben gemacht haben oder anwaltlich vertreten sind
- Vorhandene entlastende Unterlagen; die Übermittlung stimmen wir vorab ab
Häufige Fragen zum Strafrecht
Muss ich mich sofort zu dem Vorwurf äußern?
Als beschuldigte Person müssen Sie zur Sache keine Aussage machen. Davon zu unterscheiden sind andere Pflichten, etwa im Zusammenhang mit Personalien oder einer gerichtlichen Ladung. Lassen Sie das konkrete Schreiben prüfen, bevor Sie daraus Handlungsentscheidungen ableiten.
Kann ich mich auch melden, wenn ich bereits ausgesagt habe?
Ja. Teilen Sie mit, wann und gegenüber welcher Stelle Sie Angaben gemacht haben und ob Ihnen eine Niederschrift vorliegt. Das bisherige Aussageverhalten gehört in die weitere Prüfung der Verteidigung.
Wie werden Mandat und Kosten vereinbart?
Vor der Übernahme besprechen wir den benötigten Umfang der Verteidigung und die Vergütung. Die Kontaktaufnahme allein begründet noch kein Mandat. Nennen Sie dringende Fristen und Termine gleich bei Ihrer Anfrage, damit geklärt werden kann, ob eine rechtzeitige Übernahme möglich ist.
Gesetzliche Grundlagen: § 136 StPO und § 410 StPO.