Rechtsgebiet
Inkasso für Unternehmen
RA Kaschubeck vertritt Sie in allen Angelegenheiten des Forderungseinzugs für kleine und mittlere Unternehmen.
Offene Rechnungen belasten Liquidität und laufende Geschäftsbeziehungen. Die Kanzlei übernimmt die strukturierte außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer berechtigten Forderungen.
Die Tätigkeit kann z. B. umfassen:
- Prüfung und außergerichtliche Geltendmachung offener Forderungen
- Anwaltliche Zahlungsaufforderungen und Verhandlungen mit Schuldnern
- Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden
- Gerichtliche Durchsetzung bestrittener Forderungen
- Zwangsvollstreckung und Vereinbarung geeigneter Ratenzahlungen
Kostenersatz bei Zahlungsverzug
Erstattung durch den Schuldner
Befindet sich der Schuldner in Verzug, können die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlichen anwaltlichen Kosten grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Forderung fällig ist und der Schuldner nach einer Mahnung nicht zahlt. Eine Mahnung ist insbesondere entbehrlich, wenn ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel oder eine vom Rechnungszugang an berechenbare Zahlungsfrist abgelaufen ist. Weitere gesetzliche Fälle des Verzugs ohne Mahnung bleiben unberührt (§ 286 BGB).
Entscheidend ist die Solvenz des Schuldners: Auch bei einem bestehenden Erstattungsanspruch können die Forderung und die Rechtsverfolgungskosten nur realisiert werden, wenn der Schuldner zahlungsfähig ist und pfändbares Vermögen oder Einkommen vorhanden ist. Der Erfolg des Forderungseinzugs und die tatsächliche Kostenerstattung können daher nicht garantiert werden.
Ob und in welcher Höhe der Schuldner die Kosten erstatten muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Erstattung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Forderung nicht besteht, nicht fällig ist oder kein Verzug vorliegt. Erstattungsfähig sind höchstens die tatsächlich entstandenen und rechtlich erforderlichen Kosten.
Außergerichtliches Inkasso
Vergütungspauschale im Innenverhältnis
Für den außergerichtlichen Forderungseinzug wird nach Prüfung und Annahme des Mandats folgende Pauschale zwischen dem Mandanten und der Kanzlei vereinbart:
Forderungswert bis einschließlich 5.000 Euro
119,00 Euro
inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer
entspricht 100,00 Euro netto
Forderungswert von 5.001 bis 10.000 Euro
238,00 Euro
inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer
entspricht 200,00 Euro netto
Forderungswert von 10.001 bis 25.000 Euro
357,00 Euro
inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer
entspricht 300,00 Euro netto
Forderungswert über 25.000 Euro: Die Vergütung wird nach Prüfung von Umfang, Aufwand und Haftungsrisiko individuell vereinbart.
Die Pauschale umfasst in einer geeigneten Standardangelegenheit die Prüfung der übermittelten Unterlagen, eine anwaltliche Zahlungsaufforderung und die übliche außergerichtliche Korrespondenz. Gerichtliche Mahn- und Klageverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, umfangreiche Ermittlungen sowie Gerichts-, Gerichtsvollzieher- und sonstige Auslagen sind nicht umfasst. Hierfür gelten die gesetzlichen Gebühren oder eine gesonderte Vereinbarung.
Wichtig: Die Pauschale wird vom Mandanten unabhängig davon geschuldet, ob und in welchem Umfang der Schuldner Zahlung leistet oder Kosten erstattet.
Das Angebot auf dieser Seite ersetzt keine Vergütungsvereinbarung. Für den konkreten Auftrag wird eine gesonderte Vergütungsvereinbarung in Textform geschlossen.
Die Erfolgsaussichten, das Kostenrisiko und das wirtschaftlich sinnvolle Vorgehen werden vor der Beauftragung geprüft und mit Ihnen abgestimmt.
Weitere Unterstützung: laufende Rechtsberatung für Unternehmen, Vertragsprüfung und Markenanmeldung.